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Zement

Verwendung von CEM II-M-Zementen gemäß ZTV-ING

Mit der Ausgabe der ZTV-ING 12/2023 entfiel der Hinweis, dass in Baden-Württemberg beim Einsatz von CEM II/B-M-Zementen keine Zustimmung der Auftraggebers mehr eingeholt werden muss. Wir wollen Sie noch einmal explizit darauf hinweisen, dass nach aktuellem Stand der ZTV-ING (12/2023) die Zustimmung des Bauherrn beim Einsatz von CEM II/B-M-Zementen wieder eingeholt werden muss. Das betrifft den Einsatz der Optimo-Zemente bei Anwendungen nach ZTV-ING. Erläuternd hierzu finden Sie die Information in der Ausgabe #184 der VDZ-Mitteilungen aus 12/2023. In diesen wird auf Seite 9/unten ausführlich darauf eingegangen.

Eine Arbeitsgruppe mit Teilnehmern der unterschiedlichen Zementproduzenten und dem IZB arbeitet mit Nachdruck daran, diesen Passus wieder in der ZTV-ING zu platzieren, um den jahrelang bewährten Zustand wieder zu erreichen. Bis das aber vollzogen ist, gilt der aktuelle Stand der ZTV-ING: Einholen der Zustimmung des Auftraggebers beim Einsatz von Optimo-Zementen.

Hierfür muss der Bauunternehmer die Zustimmung einholen. Ein von uns vorbereitetes Schreiben erhalten Sie zur weiteren Verwendung. Dieses können Sie ganz einfach downloaden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie kompetent bei der Einholung der Zustimmung.